§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „next-mg e.V.“ und wird unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologie in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, insbesondere zur Förderung der beruflichen Selbständigkeit und Unternehmensgründungen in der Stadt Mönchengladbach. Der Fokus liegt bei Gründern und Unternehmern, die dem Zukunftsfeld digitale Kompetenz / Informationstechnologie (IT) zugeordnet werden. Zudem soll die Affinität und Kompetenz aller Mönchengladbacher Unternehmen im Zukunftsfeld digitale Kompetenz / Informationstechnologie (IT) gestärkt und die Transformation zur Industrie 4.0 begleitet werden.
2.2 Der Verein versteht sich als zentrale Plattform zur Etablierung einer Gründerkultur in Mönchengladbach für Unternehmen, die dem Zukunftsfeld digitale Kompetenz / Informationstechnologie (IT) zugeordnet werden. Ziel ist es, bestehende Angebote und Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmensgründungen zu bündeln, neue Angebote für Gründer zu schaffen und durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erste Anlaufstelle in der Stadt Mönchengladbach für Gründungen von Unternehmen, die dem Zukunftsfeld digitale Kompetenz / Informationstechnologie (IT) zugeordnet werden, darzustellen. Zur Zielerreichung strebt der Verein die Kooperation mit bestehenden regionalen Netzwerken an.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
-
- Einrichtung einer Geschäftsstelle als zentrale Anlaufstelle für Gründungsinteressierte.
- Organisation und Durchführung von Informations- und Beratungsveranstaltungen für die Thematik Selbstständigkeit und digitale Kompetenz.
- Organisation und Durchführung von Schulungen für Gründungsinteressierte, sowie Schulungen zur Stärkung der digitalen und IT-Kompetenz.
- Öffentlichkeitsarbeit für die Themen Existenzgründung, Selbständigkeit und IT/Digitale Wirtschaftskompetenz.
- Insbesondere die Förderung von Transformationsprozessen hin zur Industrie 4.0.
- Unterstützung von Gründungsinteressierten bei der Vorbereitung und dem Start von Existenzgründungen.
- Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Schaffung eines Zentrums für Existenzgründer.
- Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Berufsbildung insbesondere im Bereich der IT- und digitalenKompetenz (Interessensvertretung / Lobbying für das Thema bei Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen der Stadt)
2.4 Zum Zweck der Erfüllung des satzungsgemäßen Auftrages kann der Verein eine Tochtergesellschaft in den Rechtsformen einer Kapitalgesellschaft gründen.
§3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Mitgliedschaft
6.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person (inkl. öffentlich-rechtlicher juristischer Personen) sowie Personengesellschaft werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder werden vom Vorstand ernannt.
6.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Antrages auf Aufnahme durch den Vorstand und dem Eingang des ersten Jahresbeitrags.Gegen die Ablehnung, die keine Begründung bedarf, steht dem der/die BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche abschließend über die Mitgliedschaft entscheidet
6.3 Die Mitgliedschaft wird beendet:
- Durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. ZurEinhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
- Durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung, der vom Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten beschlossen werden kann. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Vereinsschädigendes Verhalten liegt u. a. vor bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, bei groben Satzungsverletzungen und bei Nichtbezahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die Entscheidung über den Ausschluss ist gegenüber dem betroffenen Mitglied schriftlich zu begründen und ihm per Einschreiben zuzusenden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Einschreibens beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet abschließend der erweiterte Vorstand. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds berechtigt den Vorstand ebenfalls das Mitglied auszuschließen.
- Bei natürlichen Personen durch den Tod bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung.
6.4 Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft haben ausscheidende Mitglieder alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen, insbesondere die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten und den Beitrag zu entrichten. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Ordentliche Mitglieder haben:
- Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, juristische Personen oder Personengesellschaften werden dabei durch eine natürliche Person vertreten,
- das Recht, in alle Ämter des Vereins gewählt zu werden,
- das Recht, an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand Anträge zu stellen und
- das Recht, die satzungsgemäßen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
7.2 Fördernde Mitglieder haben:
- einen Sitz in der Mitgliederversammlung,
- das Recht, an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand Anträge zu stellen und
- das Recht, die satzungsgemäßen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
7.3 Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
7.4 Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. Dies gilt auch für ausgeschiedene Mitglieder.
§8 Vereinsmittel
8.1 Der Verein verfügt für seine satzungsgemäßen Zwecke über
- Beiträge der Mitglieder,
- Zuwendungen, Spenden, Schenkungen,
- Vermögen und dessen Erträge,
- Einnahmen, die für die Teilnahme an Veranstaltungen in Form von Teilnahmegebühren oder die Unterstützung von Veranstaltungen in Form von Sponsoring-Beiträgen erhoben werden.
- Für besondere Zwecke oder zur Bestreitung besonderer Kosten kann ein freiwilliger Sonderbeitrag als einmalige oder wiederkehrende Zahlung geleistet werden.
8.2 Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbeitrag
8.3 Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Die Beiträge sind in einer gesonderten Beitragsordnung ausgewiesen.
8.4 Die Jahresbeiträge sind innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres gebührenfrei zu entrichten oder werden bei entsprechender Genehmigung vom Verein eingezogen.
8.5 Der Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr des Eintritts und des Ausscheidens ist in voller Höhe zu entrichten.
§9 Organe
9.1 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand (gem. §26 BGB)
- der erweiterte Vorstand (soweit benannt) 4. der Beirat (soweit benannt)
9.2 Der Vorstand beruft aus dem Kreis der Mitglieder Beisitzerinnen und Beisitzer, die den Vorstand in der operativen Arbeit unterstützen. Die Beisitzerinnen und Beisitzer können zu jeder Zeit berufen werden. Sie sind für die Aufgaben des Vorstand gemäß §26 BGB nicht stimmberechtigt. Sie werden jedoch vom Vorstand in die konzeptionelle Arbeit der jeweiligen Bereiche eingebunden und sind dort stimmberechtigt.
§10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie dient der Unterrichtung und Aussprache über die Tätigkeit des Vereins.
10.2 Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung bestehen insbesondere in
- der Wahl der Mitglieder des Vorstands, dessen Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie des erweiterten Vorstands,
- der Wahl von zwei Rechnungs- und Kassenprüfern aus den ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören;
- der Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands sowie der Rechnungs- und Kassenprüfer;
- der Festsetzung der Jahresbeiträge;
- der Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan;
- der Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern gem. § 10.6 in die Mitgliederversammlung eingebrachten oder während der Mitgliederversammlung zusätzlich gestellten Anträge;
- der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.
10.3 Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal im Jahr einzuberufen. Weitere ordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Dazu erfolgt die Einladung durch den Vorstand mit der Tagesordnung mittels einfachen Briefs oder in elektronischer Form, z. B. als E-Mail, spätestens zwei Wochen vorher. Es genügt, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wird. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Vereines oder einem/einer ihrer/seiner Stellvertreter oder Stellvertreterinnen geleitet. Aus den anwesenden Mitgliedern wird ein Protokollführer gewählt.
10.4 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, die Vollmacht bedarf der Schriftform. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines, die eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.5 Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und den Protokollführern oder dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern bekannt gegeben wird. Ergeben sich innerhalb eines Monates nach Veröffentlichung des Protokolls keine Einsprüche, gilt es als angenommen.
10.6 Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Über die Behandlung der auf der Mitgliederversammlung ergänzend zur Tagesordnung gestellten Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
10.7 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung durch einen seiner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
10.8 Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als digitale Veranstaltung ohne Präsenzpflicht für die Mitglieder abgehalten werden. Die Entscheidung, in welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, steht dem Vorstand nach billigem Ermessen zu. Die Mitgliederversammlung als digitale Veranstaltung ist der Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung gleichgestellt. Digitale Mitgliederversammlungen finden per Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür eine gesonderte elektronische Einladung nebst Zugangsberechtigung. Die sonstigen Bedingungen der digitalen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine digitale Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. Sind während einer digitalen Mitgliederversammlung Wahlen abzuhalten, so stellt der Vorstand in technischer Hinsicht sicher, dass geheime oder offene Wahlen durch die Mitglieder zu den einzelnen Tagesordnungspunkten durchgeführt werden können. Ferner hat der Vorstand in technischer Hinsicht sicherzustellen, dass die Wahl als solche durchgeführt werden kann, ebenso die Stimmauszählung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
§11 Vorstandswahlen
11.1 Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstandes werden auf Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Vorstand beruft als erweiterte Mitglieder des Vorstands Beisitzerinnen und Beisitzer.
11.2 Bei vorzeitigem Ausscheiden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden tritt bis zur nächsten Mitgliederversammlung der oder die stellvertretende Vorsitzende an ihre oder seine Stelle.
11.3 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand schriftlich Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen.
11.4 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat je eine Stimme für jeden neu zu besetzenden Platz im geschäftsführenden und erweiterten Vorstand.
11.5 Nach Ablauf ihrer Amtszeit oder nach einem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bleiben die jeweils vom Ablauf der Amtszeit oder vom Rücktritt betroffenen Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
§12 Vorstand; erweiterter Vorstand; Geschäftsführung
12.1 Der Vorstand: Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören an: die oder der Vorsitzende, ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, bis zu vier weiteren Mitgliedern und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Je zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
12.2 Der erweiterte Vorstand: Der Vorstand kann durch Beisitzerinnen oder Beisitzer ergänzt werden. Diese bilden dann zusammen den erweiterten Vorstand.
12.3 Dem Vorstand obliegt die Erfüllung des satzungsgemäßen Auftrages und die Leitung des Vereines. Er ist für sämtliche Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 10) vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er wird dabei vom erweiterten Vorstand (soweit benannt) unterstützt.
12.4 Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Diese oder dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands und erweiterten Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers werden in einem gesonderten Geschäftsführervertrag geregelt.
12.5 Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands finden in der Regel zur ordentlichen Mitgliederversammlung und darüber hinaus nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden, mittels einfachen Briefs oder in elektronischer Form, z. B. als E-Mail. Dabei ist eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mitzuteilen.
12.6 Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auf schriftlichem Wege einholen. Bei Ereignissen, die ein schnelles Handeln des Vorstandes erfordern, darf die Vorsitzende oder der Vorsitzende Entscheidungen ohne Zustimmung des Gesamtvorstands fällen. Die Zustimmung muss nachträglich, spätestens bei der nächstfolgenden Sitzung des Vorstands eingeholt werden.
12.7 Auskünfte werden vom Vorstand nach bestem Gewissen erteilt. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe.
12.8 Die Mitarbeit im Vorstand des next-mg e.V. ist ehrenamtlich.
§13 Beirat
13.1 Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Verein bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend zur Seite zu stehen.
13.2 Die Mitgliederversammlung beschließt welchen Umfang der Beirat haben soll. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung haben das Vorschlagsrecht für Beiratsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
13.3 Der Beirat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese bleiben bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
13.4 Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen – unter Mitteilung der Tagesordnung – einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirates verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
13.5 Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder (Vorstand und erweiterter Vorstand) Zutritt. Die Vorstandsmitglieder sind zu den Sitzungen des Beirates einzuladen.
13.6 Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
13.7 Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
13.8 Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied aus der Mitte der Vereinsmitglieder.
13.9 Die Mitarbeit im Beirat des next-mg e.V. ist ehrenamtlich
§14 Rechnungsprüfung
14.1 Für die Dauer von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung gem. § 10 der Satzung aus den Mitgliedern zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer.
14.2 Über die Rechnungsprüfung ist ein Bericht anzufertigen, aus dem Art und Umfang der Prüfung ersichtlich sind. Dieser Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
14.3 Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben außerdem die Ordnungsmäßigkeit des Berichtes des Vorstandes über die Rechnungsführung zu bestätigen.
§15 Satzungsänderungen
15.1 Vorgesehene Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung sowohl des bisherigen als auch des vorgesehenen neuen Satzungstexts vorzulegen. Satzungsänderungen können vom Vorstand, oder mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder beantragt werden. Sie gelten als angenommen, wenn sie von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
15.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§16 Dokumentation von Beschlüssen
Die in Sitzungen des Vorstands und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin oder dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§17 Auflösung des Vereines
17.1 Die Auflösung des Vereines kann vom Vorstand und erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit beantragt und von einer ausschließlich zu diesem Zweck vier Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen ordentlichen beschlossen werden.
17.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die selbstständige und gemeinnützige MGconnect-Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mönchengladbach (geführt beim Finanzamt Mönchengladbach und eingetragen im Stiftungsregister NRW mit der Nummer 21.13-St-1449).
17.3 Liquidatorinnen und/oder Liquidatoren sind die amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereines ist ausgeschlossen.
§18 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde auf Mitgliederversammlung vom 25.10.2021 den anwesenden Mitgliedern vorgestellt und durch diese in der vorliegenden Fassung angenommen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach in Kraft.